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Diskriminierung wg. Vermögens

In der Österreichischen Verfassung wir die Diskriminierung wegen Vermögens – im Gegensatz zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der EMRK – ausgeklammert.
In Hinblick auf ihrer Bedeutung wäre eine Übernahme dieser Diktion in die Österreichische Verfassung aber ein sinnvoller und empfehlenswerter Schritt (auch wenn das EMRK aktuell im Verfassungsrang steht)!

Artikel 21 der Charta der Grundrechte der EU:
1. Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
2. Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Art. 14 der EMRK 

Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.


Art. 7 Österreichischen Verfassung

  1. (1)Absatz eins
    Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

Notwendige Maßnahmen

Die Diskriminierung wegen – in der Regel mangelnden – Vermögens sollte in der Österreichischen Verfassung verankert werden, um seine Bedeutung auch dort entsprechend abzubilden!

Vermögenssteuern

Dass Einkünfte durch Vermögen ohne Grenzen nur mit maximal 27,5% besteuert sind, ist diskriminierend in Bezug auf Menschen, die für ihre Erwerbsarbeit bis zu annähernd doppelt so hohen Steuersätzen unterliegen.

Vermögen aus Vermögen zu vermehren bedeutet auch, Menschen die kein Vermögen haben, zu benachteiligen, da diesen diese Möglichkeit nicht offensteht.
Verschärft wird das noch dadurch, dass Menschen mit Vermögen dieses im Endeffekt oft gegen Zinsen verleihen und so das Vermögen wenig Vermögender noch zusätzlich reduzieren.

Vermögen, das man aus welchen Gründen auch immer, anhäufen konnte, führt empirisch gesehen in der Regel dazu, dass es mehr wird und anderen abgeht. Die Arm-Reich-Schere wird immer größer.

In Gesellschaften, in denen das Recht auf Gesundheits- und Altersversorgung sowie auf gerechten Lohn als Menschenrecht akzeptiert ist, ist das wenig beschränkte Einkommen aus Vermögen im Vergleich zum beschränkten Einkommen aus Arbeit nicht als gerecht interpretierbar.

Conclusio wäre die Einführung höherer Vermögensgewinn- und Vermögenssteuern und das Verbot von Geldverleih gegen Zinsen.
Es ist unethisch, das eigene „Zuviel“, den eigenen „Überfluss“ zur weiteren Ausbeutung derer zu nutzen, die bedürftig sind.

Es müssten weiters Obergrenzen für Vermögen und Einkommen aller Art eingeführt werden. Sowohl für Menschen als auch Rechtskörper.

Intention dieses Blogs

In diesem Blog will ich eine Idee verfolgen, die mich schon einige Zeit beschäftigt:
Die Bewertung von Gesellschaftsvereinbarungen (Gesetzen, Verordnungen, Vereinbarungen, (Kollektiv-)Verträgen usw.), die unsere Gesellschaft mitregeln und allem Anschein nach auch die wachsende Ungleichverteilung des Vermögens mitverantworten.
Im ersten Schritt sollen die Wirkung und Verantwortung dieser Gesellschaftsvereinbarungen für die wachsenden Unterschiede zwischen Arm und Reich in unserer Gemeinschaft aufgezeigt werden.
Wenn das gelingt ist der nächste Schritt, diese Erkenntnisse als Anstoß dafür zu nehmen, die bestehenden Gesellschaftsvereinbarungen  dahingehend anzupassen, dass sie die Vermögens-Unterschiede zwischen Arm und Reich wenn schon nicht verkleinern so zumindest nicht  vergrößern und neue Vereinbarungen nur zulassen, wenn sie diesem Anspruch entsprechen.
Die Bewertung sollte sowohl für bestehende als auch alle neuen Vereinbarungen – Gesetze, Verordnungen, Gesellschaftsverträge welcher Form auch immer – zwingend sein. Eine Umsetzung der Vereinbarungen dürfte nur erfolgen, wenn eine unabhängige und vetomächtige Kommission  (der z.B. Wirtschaftswissenschafter, Soziologen, Vertreter der Armenkonferenz u.a. angehören, aber keine Interessensvertretungen) ihre Zustimmung gibt.
Es sollen im Endeffekt keine Vereinbarungen zur Geltung kommen können, die wenig oder nicht vermögende oder verdienende Menschen diskriminieren. Erst damit würden wir der  Europäische Menschenrechtskonvention in einem ihrer wichtigsten Punkte wirklich gerecht werden:

Artikel 14
Europäische Menschenrechtskonvention

„Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.“

Interessant dabei gleich einmal, dass die Diskriminierung auf Basis von Vermögen(smangel) in der österreichischen Verfassung nicht dezidiert angesprochen wird:

Artikel 7
Bundes-Verfassungsgesetz

„(1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. …“

Was schlichtweg nur ein Unterlassungsfehler sein kann.
Die benachteiligungsfreie Gewährung der Menschenrechte muss auch vermögensunabhängig sein!

Mit diesen einführenden Worten möchte ich auch alle, die diesen Ansatz gut finden und mit ihrem Tun unterstützen wollen, einladen, mitzumachen. Schreibt mir und wir schauen, wie das gehen kann.

Kollektivverträge

Eine Eigenheit der meisten mir bekannten Kollektivverträge ist die prozentuelle Erhöhung des Gehalts. Das benachteiligt die Mitarbeiterinnen mit wenig Gehalt. Um die Unterschiede zwischen „Kleinverdienern“ und „Großverdienern“ nicht systematisch zu vergößern, müsste man auf gleichhohe Fixbeträge für die Erhöhung umsteigen.