In der Österreichischen Verfassung wir die Diskriminierung wegen Vermögens – im Gegensatz zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der EMRK – ausgeklammert.
In Hinblick auf ihrer Bedeutung wäre eine Übernahme dieser Diktion in die Österreichische Verfassung aber ein sinnvoller und empfehlenswerter Schritt (auch wenn das EMRK aktuell im Verfassungsrang steht)!
Artikel 21 der Charta der Grundrechte der EU:
1. Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
2. Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Art. 14 der EMRK
Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.
Art. 7 Österreichischen Verfassung
- (1)Absatz eins
Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
Notwendige Maßnahmen
Die Diskriminierung wegen – in der Regel mangelnden – Vermögens sollte in der Österreichischen Verfassung verankert werden, um seine Bedeutung auch dort entsprechend abzubilden!